AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Die Event & Caterings Schloss Scharfenberg Annett Angermann und Markus Füßling GbR (nachfolgend Auftragnehmer genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Geschäftsbedingungen in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
1.2. Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Diese werden selbst bei Kenntnis des Auftragnehmers nicht Vertragsbestandteil es sei denn, der Auftragnehmer hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen Auftragnehmer und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in Textform oder schriftlich niedergelegt.
2. Angebot und Vertrag
2.1. Die Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers basieren auf den Angaben des Kunden und sind freibleibend.
2.2. Ein Vertragsschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer den vom Kunden erteilten Auftrag ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln annimmt bzw. bestätigt.
2.3. Bei einer Auftragserteilung zugunsten eines Dritten bleibt der Kunde Vertragspartner und steht dem Auftragnehmer für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten ein.
3. Leistungspflicht, Abtretung
3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Auftragnehmer bestätigten Leistungen zu erbringen. Für die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen sind ausschließlich die im Veranstaltungsvertrag angegebenen Veranstaltungs-, Bewirtungs- und ggf. Zusatzleistungen sowie, vorbehaltlich Änderungen nach Ziffer 4, die Anzahl der Personen maßgeblich.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte einzuschalten. Soweit der Auftragnehmer für den Kunden Fremddienstleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen dieser Dritter frei, ausgenommen, den Ansprüchen liegt ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers zu Grunde.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten und ggf. weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Auftragnehmers zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder auf dessen Wunsch vom Auftragnehmer beauftragte Leistungen Dritter, die vom Auftragnehmer verauslagt werden.
3.4. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall ist die Beschaffung/ Überlassung von Räumlichkeiten vom Auftragnehmer nicht geschuldet.
3.5. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden auf die Erbringung der vereinbarten Hauptleistungspflichten ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Gewährleistungs,- sowie Schadenersatzansprüchen des Kunden bleibt unberührt.
4. Änderung des Leistungsumfangs
4.1. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die garantierte Teilnehmerzahl spätestens 7 Werktage vor Beginn der Veranstaltung in Text- oder Schriftform zu bestätigen. Diese gilt dann als vertraglich vereinbarte Mindestteilnehmerzahl.
4.2. Bei gemeldeten oder späteren tatsächlichen Abweichungen der Gäste-/ Teilnehmerzahl zur im Veranstaltungsvertrag angegebenen Personenanzahl gilt folgendes:
a) Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Auftragnehmer. Der Abrechnung von Leistungen, die pro Person berechnet werden, wird in diesem Fall die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Soweit die Abweichung mehr als 10% zur im Veranstaltungsvertrag angegebenen Personenanzahl beträgt ist der Auftragnehmer zusätzlich berechtigt, eine zwischen ihm und dem Kunden vereinbarte allgemeine Veranstaltungs,- Catering,- und/oder Servicepauschale (der Abweichung prozentual entsprechend) anzupassen und dem Kunden in Rechnung zu stellen.
b) Bei einer um mehr als 10% verringerten Teilnehmerzahl ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden (zusätzlich zur tatsächlichen Teilnehmerzahl) pro Person, der über der 10%-tigen Abweichung liegenden Personenanzahl eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30% vom vereinbarten pro-Personen-Preis zu berechnen. Vereinbarte allgemeine Veranstaltungs,- Catering,- oder Servicepauschalen bleiben unverändert. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bzw. Wertminderung vorbehalten.
4.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall Zutaten, Speisen, Getränke, Geschirr, Besteck, Gläser, Dekorationen, Zubehörartikel o. ä. auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden gegen gleichwertige Komponenten auszutauschen, wenn die vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen ohne sein Verschulden nicht zu beschaffen sind und der Gesamtcharakter der Veranstaltung dadurch weder verändert noch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Gleiches gilt für Änderungen, die durch vom Auftragnehmer nicht zu beeinflussende äußere Faktoren (z.B. Umwelteinflüsse, technische Gegebenheiten vor Ort) hervorgerufen werden.
4.4. Im Übrigen werden vereinbarte, aber nicht in Anspruch genommene Leistungen oder Waren nicht erstattet.
5. Equipment und Zubehör
5.1. Soweit nicht anders vereinbart bleiben sämtliche Gegenstände, die dem Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bereitgestellt werden (z.B. Dekorationsmaterial, Equipment, Geschirr etc.), ausgenommen Speisen und Getränke, im Eigentum des Auftraggebers bzw. dessen Zulieferer und sind vom Kunden unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung zurückzugeben.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung bzw. zum vereinbarten Rückgabetermin zurück zu geben bzw. - bei entsprechender Vereinbarung - zur Abholung bereit zu halten. Wenn nicht anderes vereinbart sind Gegenstände, welche mit Getränken und Speisen in Kontakt waren, grob vorzureinigen. Der Auftragnehmer behält sich vor, dem Kunden Reinigungskosten für nicht grob vorgereinigte Gegenstände in Rechnung zu stellen.
5.3. Rückgabebestätigungen des Auftragnehmers stehen unter dem Vorbehalt einer konkreten Überprüfung. Im Übrigen gilt § 377 HGB analog.
5.4. Beschädigte oder verlorengegangene Gegenstände sind mit den Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen bzw. sind Reparaturkosten zu bezahlen.
6. Verkehrssicherungspflicht, Versicherung, Genehmigungen, Einholung Rechte Dritter
6.1 Die Verkehrssicherungspflicht für die Veranstaltung, die Versicherung von sonstigen Gegenständen, insbesondere Ausstellungs,- Seminar,- bzw. Tagungsgegenständen des Kunden sowie technischen Einrichtungen obliegt grundsätzlich dem Kunden.
6.2. Gleiches gilt für etwaige zur Durchführung der Veranstaltung des Kunden notwendige Genehmigungen, Erlaubnisse oder Einräumung von Rechten Dritter (z.B. Urheberverwertungsgesellschaften).
7. Besondere Bestimmungen für
Veranstaltungen auf Schloss Scharfenberg
7.1 Das Mitbringen von eigenen Speisen und Getränken ist grundsätzlich nicht gestattet. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in diesen Fällen wird eine Service-Gebühr bzw. Korkgeld berechnet.
7.2. Nicht verbrauchte Speisen können vom Kunden nach Abschluss der Veranstaltung mitgenommen werden, soweit dies nach den gesetzlichen Hygienebestimmungen möglich ist. Für die korrekte Lagerung und Kühlung während des Transports ist der Kunde verantwortlich.
7.3. Das Ein- und Anbringen von eigenem Dekorationsmaterial auf die Veranstaltung ist vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den gesetzlichen Anforderungen entspricht; im Zweifelsfall kann der Auftragnehmer die Vorlage einer Bestätigung zum Brandschutzes verlangen.
7.4. Für vom Kunden eingebrachte Gegenstände (insbesondere Garderobe, Geschenke und andere vom Kunden, Veranstaltungsteilnehmern und sonstige Dritte aus seinem Bereich selbst mitgebrachte Gegenstände) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
7.5. Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auf dessen Aufforderung den Zweck und wesentliche Inhalte / Programmpunkte der Veranstaltung mitzuteilen. Jede spätere Änderung des Veranstaltungs-zwecks oder wesentlicher Inhalte ist dem Auftragnehmer selbstständig anzuzeigen; dies gilt insbesondere bei politischen und/oder Verkaufsveranstaltungen des Kunden.
8. Vergütung, Zahlungsbedingungen
8.1 Die im Veranstaltungsvertrag vereinbarten Preise gelten in Euro inklusive der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Mehrwertsteuer und beziehen sich auf die vereinbarten Gästezahlen, Mengen und Termine. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
8.2. Soweit in Angeboten bzw. im Veranstaltungsvertrag nicht anderes ausgewiesen erfolgt die Abrechnung der Getränke grundsätzlich nach dem tatsächlichen Verbrauch. Gleiches gilt für Personalstunden. Diese werden nach der tatsächlichen Einsatzzeit berechnet.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Soweit nicht anderes vereinbart beträgt die Vorauszahlung 50% der im Veranstaltungsvertrag letztgültig kalkulierten Brutto-gesamtsumme und ist vom Kunden nach Erhalt der Anzahlungsrechnung, spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin an den Auftragnehmer zu leisten. Bei einer nachträglichen Erweiterung des Leistungsumfangs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Höhe der geforderten Vorauszahlung entsprechend anzupassen bzw. vom Kunden eine zusätzliche Anzahlung zu verlangen.
8.4. Bei Nichtzahlung der Anzahlung ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 14.2 berechtigt.
8.5. Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Tage nach Rechnungszugang, ohne Abzug von Skonto fällig. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9. Gewährleistung/ Reklamation
9.1. Die Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall von Mängeln an der vertraglich vereinbarten Lieferung und/oder Leistung steht dem Kunden zunächst das Recht auf Nachbesserung gemäß § 439 BGB zu. Um dem Auftragnehmer die Prüfung des Mangels und Nacherfüllung zu ermöglichen ist der Kunde insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer vermeintliche Mängel rechtzeitig mitzuteilen. Führt die Nachbesserung nicht zum Erfolg oder ist diese unzumutbar, kann der Kunde eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Schadenersatz verlangen oder - wenn die Pflichtverletzung nicht lediglich unerheblich ist - vom Vertrag zurücktreten.
9.2. Bei den verarbeiteten Lebensmitteln sind Schwankungen in Größe, Aussehen, Gewicht, Konsistenz, Geschmack, Geruch oder sonstiger Beschaffenheit unvermeidlich. Eine Haftung für bestimmte Qualitäten und Beschaffenheiten der Lieferungen und Leistungen wird vom Auftragnehmer nur übernommen, wenn diese Qualitäten und/oder Beschaffenheitsangaben zuvor ausdrücklich als rechtsverbindliche Beschaffenheits-angaben bezeichnet worden sind oder bei Sachen der gleichen Art üblicherweise erwartet werden kann.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltung
10.1. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geltend macht.
10.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
11. Haftung des Auftragnehmers
11.1. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. bei Vertragsverletzung, Unmöglichkeit oder unerlaubter Handlung), im folgenden Umfang:
a) unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, im Rahmen einer gegebenen Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, die zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieser Bedingungen bereits entstanden sind;
b) eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen es sei denn, der Auftragnehmer haftet nach Pkt. a) unbeschränkt oder der Schaden beruht auf einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. vertragsgemäße Leistung und Lieferung). Im Falle der Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertrags-typischen Schaden begrenzt.
c) Befindet sich der Auftragnehmer mit seiner Leistung in Verzug, so haftet er wegen dieser Leistung auch für Zufall unbeschränkt, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
11.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gelten für die Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers entsprechend.
12. Haftung des Kunden
12.1. Der Kunde haftet für jeden von ihm zu vertretenden Verlust und für jede von ihm zu vertretende Beschädigung oder Zerstörung an Gegenständen, die ihm vom Auftraggeber oder dessen Zulieferer anlässlich der von ihm ausgerichteten Veranstaltung zur Nutzung überlassen wurde, gleichgültig, ob der Verlust oder die Beschädigung oder Zerstörung von ihm selbst oder von Dritten (insbesondere Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher und sonstige Dritte aus seinem Bereich) verursacht worden ist. Er ist verpflichtet jeden Verlust und jede Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch bei der Rückgabe anzuzeigen.
12.2. Der Kunde haftet ferner für jedweden aus der Veranstaltung heraus Dritten entstehenden Schaden und stellt den Auftragnehmer bereits jetzt unwiderruflich auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen solcher Schäden gegen den Auftragnehmer geltend machen können, soweit der Schaden nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Gleiches gilt in Bezug auf Pflichten, für die der Kunde nach Ziffer 6 verantwortlich ist.
13. Rücktritt und Stornobedingungen
13.1 Der Kunde kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf eine, auf den Zeitpunkt des Rücktritts gestaffelte, angemessene Entschädigung im folgenden Umfang:
a) bei Rücktritt nach Vertragsschluss bis einschließlich 6 Monate vor dem vertraglich vereinbarten Leistungsdatum in Höhe von 15 % der letztgültig kalkulierten Nettogesamtsumme;
b) bei Rücktritt bis einschließlich 2 Monate vor dem vertraglich vereinbarten Leistungsdatum in Höhe von 50 % der letztgültig kalkulierten Nettogesamtsumme;
c) bei Rücktritt bis einschließlich 7 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Leistungsdatum in Höhe von 75 % der letztgültig kalkulierten Nettogesamtsumme.
e) bei einem bei Rücktritt weniger als 7 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Leistungsdatum in Höhe von 90 % der letztgültig kalkulierten Nettogesamtsumme.
13.2 Im Falle einer No-Show behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, dem Kunden eine Entschädigung in der Höhe von 100% der letztgültig kalkulierten Nettogesamtsumme zu berechnen.
13.3. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bzw. Wertminderung vorbehalten.
13.4. Ist im Vertrag vereinbart, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag kostenfrei zurücktreten kann, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung.
13.5. Der Kunde muss den Rücktritt schriftlich oder in Textform erklären. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Auftragnehmer. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
14. Rücktritt Auftragnehmers
14.1 Wurde dem Kunden ein Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 13.4. eingeräumt, ist der Auftragnehmer seinerseits berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn anderweitige Anfragen nach den vertraglich vereinbarten Leistungen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Auftragnehmers mit angemessener Nachfrist auf sein Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht verzichtet. Ein Rücktritt nach Ziffer 14.1 ist für den Kunden und Auftragnehmer jeweils entschädigungsfrei.
14.2. Unabhängig von Ziffer 14.1. steht dem Auftragnehmer bei Vorliegen wichtiger Gründe ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu, insbesondere wenn:
a) der Kunde die nach Ziffer 8.3. vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet hat;
b) höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
c) der Kunde dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung schuldhaft irreführende oder falsche Angaben zu seiner Identität oder seiner Zahlungsfähigkeit gemacht hat;
d) sich die vom Kunden nach Vertragsschluss gemeldete der Gäste-/ Teilnehmerzahl im Vergleich zur bei Vertragsschluss kalkulierten Personenanzahl um mehr als 50% verringert hat;
e) der Kunde dem Auftragnehmer schuldhaft irreführende oder falsche Angaben zum Zweck und/oder wesentlichen Inhalten / Programmpunkten der Veranstaltung nach Ziffer 7.5 gemacht hat bzw. seiner Mitteilungspflicht trotz Aufforderung und nach Verstreichen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen ist und/oder Änderungen im Sinne von Ziffer 7.5 nicht angezeigt hat;
f) der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist;
g) der Zweck bzw. der Anlass oder Inhalte der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
h) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtern, über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder er eine eidesstattliche Versicherung nach §807 ZPO abgegeben hat.
14.3. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Auftragnehmer gilt Ziffer 13.5. entsprechend.
14.4. Der berechtigte Rücktritt des Auftragnehmers begründet keinen Schadenersatz des Kunden.
14.5. Soweit der Auftragnehmer von seinem Rücktrittsrecht nach Ziffer 14.2 Gebrauch gemacht hat, bleiben seine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Kunden unberührt. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die den Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigenden Gründe nicht zu vertreten hat. Für den Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers finden die Regelungen der Ziffer 13 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass es zur Bemessung der Entschädigungshöhe nicht auf den Zeitpunkt des Rücktritts sondern auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Auftragnehmer von den zum Rücktritt berechtigenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Dresden, den 08.03.2019
Dresden, den 08.03.2019